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1.
史彤彪 《北京行政学院学报》2007,(3):79-82
自然法理论与罗马法学相结合,使罗马法优越于同时代其他国家的法律;自然法观念促使人们发出对法典化的呼唤,著名的《法国民法典》和《德国民法典》得以诞生;自然法是国际法的基础或渊源。 相似文献
2.
3.
Olaf Riss 《Juristische Bl?tter》2007,129(3):156-170
Mit der Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie durch das Gew?hrleistungsrechts-?nderungsgesetz wurde im ?sterr Recht
das Einstehenmüssen des übergebers nicht nur für eigene ?ffentliche ?u?erungen, sondern auch für jene Dritter ausdrücklich
festgeschrieben. Der vorliegende Beitrag untersucht die einschl?gige Regelung des § 922 ABGB sowohl unter dem Gesichtspunkt
gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben als auch im Lichte des (nationalen) Privatrechtssystems und stellt dabei in Frage, dass
ein Einstehenmüssen für ?ffentliche ?u?erungen jedenfalls deren Einbeziehung in die Parteienvereinbarung voraussetzt. 相似文献
4.
Renate Pletzer 《Juristische Bl?tter》2007,129(7):409-433
Anl?sslich einer Reihe von Entscheidungen jüngeren Datums geht der Beitrag der für das ?sterreichische Recht bislang nicht
er?rterten Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen beim Schmerzengeldanspruch ein Vorteilsausgleich stattzufinden
hat. 相似文献
5.
Peter Apathy 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):69-85
Blo?e Schadensverlagerung auf einen Dritten soll den Sch?diger von seiner Ersatzpflicht nicht befreien. Daher kommt es, soweit
der Ersatzanspruch nicht ohnedies durch Legalzession auf den Dritten übergeht, zur Drittschadensliquidation durch den unmittelbar
Gesch?digten. Der Beitrag untersucht dies für verschiedene Fallgruppen und hebt die Bedeutung der Schadensverlagerung für
die Bemessung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs sowie zur Abgrenzung von Drittschadensliquidation und Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter hervor. 相似文献
6.
Michael Gruber 《Juristische Bl?tter》2007,129(1):2-16
Die AG treffen im Kapitalmarktrecht Informationspflichten gegenüber ihrem Aktion?r. Die Bandbreite dieser Pflichten reicht
von der Information des Anlegers als des künftigen Aktion?rs durch den Emissions- bzw B?rsezulassungsprospekt bei der Aktienemission
bis zuden laufenden b?rserechtlichen Informationspflichten der AG (Ad-hoc-Publizit?t, Beteiligungspublizit?t, Regelpublizit?t).
Allen diesen Informationspflichten ist gemeinsam, dass (ua) die AG als Emittentin für ihre Verletzung haftet. Aus der Haftung
resultiert eine Schadenersatzleistung der AG an den Aktion?r. Leistungen der AG an ihren Aktion?r aber, die nicht in der Gewinnausschüttung
oder der Verteilung des Liquidationserl?ses bestehen, sind nach § 52 AktG (Verbot der Einlagenrückgew?hr) unzul?ssig, soweit
nicht eine im AktG selbst normierte Ausnahme vom Verbot des § 52 AktG greift (zB zul?ssiger Erwerb eigener Aktien, § 65 AktG).
Der vorliegende Aufsatz widmet sich der seit mehr als 100 Jahren streitigen und jüngst durch eine Entscheidung des BGH wieder
aktuell gewordenen Frage, wie dieser Konflikt zwischen der kapitalmarktrechtlichen Informationshaftung der AG und dem Verbot
des § 52 AktG zu l?sen ist. 相似文献
7.
JÜRGEN G. BACKHAUS 《European Journal of Law and Economics》1999,7(1):5-15
The 19th century has seen some large codifications, several of which such as the Code de Napoleon of 1804 and the German Civil Code of 1900 have shown remarkable longevity. This article deals with the economists' influence on the German Civil Code of 1900. It is argued that the economists played an important role in re-shaping the Code, that this was even a concerted effort, and that Otto von Gierke's legal doctrine proved to be particularly viable for the introduction of economic ideas into legal reasoning. 相似文献
8.
Claudia Hirsch 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):545-560
Im ?sterreichischen Ehegesetz stellt der Gesetzgeber zur Regelung des nachehelichen Unterhalts in den §§ 67 ff EheG auf den
Begriff der Billigkeit ab, um bestm?gliche Einzelfallgerechtigkeit zu gew?hrleisten. Die inhaltliche Ausgestaltung dieses
unbestimmten Gesetzesbegriffes ist aber durchaus unterschiedlich. Der vorliegende Beitrag versucht in einer vergleichenden
Gegenüberstellung unter Berücksichtigung des Schrifttums und der Judikatur die unterschiedlichen Bedeutungen des Billigkeitsbegriffs
im nachehelichen Unterhaltsrecht aufzuzeigen. 相似文献
9.
10.
Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung eines (Unterhalts-)Regressanspruches des Scheinvaters gegen den wahren Vater
war bislang die Feststellung der Vaterschaft in einer eigenen und gegenüber allen wirkenden gerichtlichen Statusentscheidung.
Dies war insofern problematisch, als der Scheinvater hierfür kein eigenes Antragsrecht hatte. So wie in Deutschland war in
?sterreich eine Beurteilung der Vaterschaft als Vorfrage im streitigen Unterhaltsregressverfahren nicht m?glich. Nunmehr hat
der BGH eine solche inzidente Feststellung unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Der Beitrag analysiert die Beweggründe
des BGH in dieser richtungsweisenden Entscheidung und geht der Frage nach, ob und inwieweit die Inzidentfeststellung auch
in ?sterreich m?glich oder sogar geboten ist. 相似文献
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