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Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):803-805
In den Schutzbereich des Straftatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b StGB sind prinzipiell auch
unmündige Personen einzubeziehen. Bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 206 oder des § 207 StGB wird jedoch § 207b StGB
auf Grund von Subsidiarit?t verdr?ngt. 相似文献
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