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1.
2.
§ 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3. W?G ist auch auf vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene Mietzinsvereinbarungen dergestalt anzuwenden, dass die in dieser Gesetzesstelle normierte Pr?klusivfrist am 1. 3. 1994 zu laufen beginnt und am 1. 3. 1997 endet. Aus der Anh?ngigkeit und dem Ergebnis eines Verfahrens nach §§ 18, 19 MRG kann keine Fristerstreckung oder -unterbrechung abgeleitet werden.  相似文献   
3.
Nutzt ein Wohnungseigentümer einen eigenm?chtig errichteten Teil seines WE-Objekts (hier: einen von seinem Rechtsvorg?nger ohne Baubewilligung gebauten Keller) ausschlie?lich, ohne dass diese R?umlichkeit in die Nutzwertfestsetzung einbezogen worden ist, handelt es sich zwar um einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht (hier: Behebung ernster [Feuchtigkeits-]Sch?den im Keller) trifft aber nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern nach § 839 ABGB den ausschlie?lich nutzenden Wohnungseigentümer allein. Auch eine langj?hrige Duldung der ausschlie?lichen Kellerbenützung durch den Wohnungseigentümer vermag die Erhaltungspflicht dieses Raums nicht auf die Eigentümergemeinschaft zu verlagern. Diese Duldung vernichtet lediglich den Beseitigungsanspruch wegen eigenm?chtiger Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile.  相似文献   
4.
Keine ?nderung der wirtschaftlichen Einflussm?glichkeiten liegt vor, wenn es zu Anteilsübertragungen oder Umgründungen zwischen konzernverbundenen Gesellschaften kommt, aber sich bei jenen Personen nichts ?ndert, die auf der obersten Ebene den Einfluss ausüben. Derartige Handlungen innerhalb eines Konzernverbunds verwirklichen nicht den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG.  相似文献   
5.
6.
Zur Vermeidung der Verj?hrung des Wohnungsgebrauchsrechts (§ 521 ABGB) ist eine bestimmte hohe Qualit?t oder Intensit?t der Ausübung nicht erforderlich. Nur v?llige Zwecklosigkeit kann den weiteren Rechtsbestand einer pers?nlichen Dienstbarkeit vernichten. Es genügt, wenn der Berechtigte die Wohnr?ume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen. Dabei sind die von der Rsp zum Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien nicht analog anzuwenden.  相似文献   
7.
Zwischen einem ver?u?erten Herrenmodegesch?ft und dem nachfolgenden Vertrieb von Mobiltelefonen besteht keine Unternehmensidentit?t.  相似文献   
8.
Die Undichtheit von Gasleitungen stellt keinen offenkundigen und schwerwiegenden Mangel dar, der bei der geringsten überprüfung leicht erkennbar gewesen w?re. Wenn der Mieter im Zuge umfangreicher und kostenaufwendiger Adaptierungsarbeiten entgegen der im Mietvertrag ausdrücklich erkl?rten ursprünglichen Einsch?tzung der Vertragsparteien die Undichtheit der Gasleitungen erkennt, dann entspricht es Treu und Glauben, den Vermieter über diesen Mangel zu informieren und ihm die Gelegenheit zur Sanierung zu geben.  相似文献   
9.
Dem Mieter dürfen als Betriebskosten im Sinne des § 21 MRG immer nur die angemessenen Kosten verrechnet werden, gleichgültig auf welche Art die Hausbetreuungskosten erbracht werden. Die Angemessenheit des Entgelts oder Werklohns stellt daher die Obergrenze dar. Die nach früherem Recht für Hausbesorger zu leistenden Betr?ge bilden keine H?chstgrenze für die Angemessenheit.  相似文献   
10.
Bei Verbindung von Mietzins- und R?umungsbegehren ist ein Teilurteil auch dann zwingend zu erlassen, wenn zwar die H?he des qualifizierten Mietzinsrückstandes im darauf gestützten R?umungsprozess nicht strittig ist, aber der Mieter behauptet, er sei nach § 1096 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit; dies gilt auch bei Au?erstreitstellung des Rückstandes der H?he nach. Das Teilurteil geht bei der Kombination von Mietzinsund R?umungsklage dem Rückstandsbeschluss zwingend vor.  相似文献   
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