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1.
Keine ?nderung der wirtschaftlichen Einflussm?glichkeiten liegt vor, wenn es zu Anteilsübertragungen oder Umgründungen zwischen
konzernverbundenen Gesellschaften kommt, aber sich bei jenen Personen nichts ?ndert, die auf der obersten Ebene den Einfluss
ausüben. Derartige Handlungen innerhalb eines Konzernverbunds verwirklichen nicht den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG. 相似文献
2.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):254-257
Der gekündigte WE-Verwalter ist verpflichtet, nach beendetem Verwaltungsverh?ltnis der Eigentümergemeinschaft die Original-Verwaltungsunterlagen
auch für bereits abgeschlossene Abrechnungsperioden herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist – entgegen der E 5 Ob 115/05f:
streitiger Rechtsweg – nach nunmehr gefestigter Rsp auf Grund schlüssiger Verweisung des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im wohnrechtlichen
Au?erstreitverfahren geltend zu machen. 相似文献
3.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):258-260
Zur Vermeidung der Verj?hrung des Wohnungsgebrauchsrechts (§ 521 ABGB) ist eine bestimmte hohe Qualit?t oder Intensit?t der
Ausübung nicht erforderlich. Nur v?llige Zwecklosigkeit kann den weiteren Rechtsbestand einer pers?nlichen Dienstbarkeit vernichten.
Es genügt, wenn der Berechtigte die Wohnr?ume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau
zu beurteilen. Dabei sind die von der Rsp zum Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien nicht analog
anzuwenden. 相似文献
4.
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):588-590
Für die Haftung des Schuldners für seinen Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB kommt es – entsprechend dem Wortlaut des §
1313a ABGB – nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen
nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverh?ltnisses.
Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB h?ngt nicht davonab, ob der Gesch?ftsherr dem Gehilfen nach deren
Innenverh?ltnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch
zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schil?ufers
wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer,
deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gem § 1313a ABGB einzustehen. 相似文献
6.
7.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):263-264
8.
Veit Öhlberger 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):660-663
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Fremdw?hrung von Staaten, die
nicht der Europ?ischen Union oder dem Europ?ischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) angeh?ren (in casu: US-Dollar), hat der
betreibende Gl?ubiger schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf W?hrungen von Drittstaaten
(Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG) eine Umrechnung der betriebenen Forderung in Euro vorzunehmen. Eine amtswegige Umrechnung
durch das Exekutionsgericht findet nicht statt. Ein Verbesserungsverfahren zur nachtr?glichen Umrechnung ist wegen der rangbegründenden
Wirkung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens dann nicht zul?ssig, wenn der Exekutionsantrag beim
Buchgericht eingebracht wird. 相似文献
9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(8):516-518
Auch die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft des geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehegatten führt
zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn die Parteien ausdrücklich vertraglich ein Ruhen der
Unterhaltspflicht bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft vorgesehen haben. 相似文献
10.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2007,129(7):445-446
Das uneingeschr?nkte Erfordernis eines Aufhebungsbegehrens in einer Bescheidbeschwerde auch in F?llen, in denen sich der GH
auf den Ausspruch einer Rechtsverletzung (des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist) zu beschr?nken hat und
den Bescheid nicht aufheben kann, verletzt die Vorgaben des Art 144 Abs 1 B-VG sowie uU der Art 6 und 13 MRK. 相似文献