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1.
Die Klagsanmerkung zwecks Ausnützung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts (hier: der Eigentümergemeinschaft) setzt nach § 27 Abs 2 WEG 2002 voraus, dass sich die Klage und der Antrag auf Klagsanmerkung gegen einen Bekl richten, der zu diesem Zeitpunkt noch als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die bewilligte Grundbuchseintragung wirkt auf den Zeitpunkt des beim Grundbuch einlangenden bücherlichen Antrags/Grundbuchsgesuchs zurück. Deshalb schlie?t auch das zeitlich vor dem Klagsanmerkungsantrag eingebrachte, aber erst nach dessen Einlangen beim Grundbuchsgericht bewilligte Einverleibungsgesuch eines Dritten, WE im Grundbuch zu erwerben, die Klagsanmerkung gegen den Ver?u?erer aus. über den sp?ter eingebrachten Anmerkungsantrag darf vielmehr erst entschieden werden, wenn das Einverleibungsgesuch des WE-Erwerbers rechtskr?ftig bewilligt ist.  相似文献   
2.
Nutzt ein Wohnungseigentümer einen eigenm?chtig errichteten Teil seines WE-Objekts (hier: einen von seinem Rechtsvorg?nger ohne Baubewilligung gebauten Keller) ausschlie?lich, ohne dass diese R?umlichkeit in die Nutzwertfestsetzung einbezogen worden ist, handelt es sich zwar um einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht (hier: Behebung ernster [Feuchtigkeits-]Sch?den im Keller) trifft aber nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern nach § 839 ABGB den ausschlie?lich nutzenden Wohnungseigentümer allein. Auch eine langj?hrige Duldung der ausschlie?lichen Kellerbenützung durch den Wohnungseigentümer vermag die Erhaltungspflicht dieses Raums nicht auf die Eigentümergemeinschaft zu verlagern. Diese Duldung vernichtet lediglich den Beseitigungsanspruch wegen eigenm?chtiger Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile.  相似文献   
3.
4.
Der gekündigte WE-Verwalter ist verpflichtet, nach beendetem Verwaltungsverh?ltnis der Eigentümergemeinschaft die Original-Verwaltungsunterlagen auch für bereits abgeschlossene Abrechnungsperioden herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist – entgegen der E 5 Ob 115/05f: streitiger Rechtsweg – nach nunmehr gefestigter Rsp auf Grund schlüssiger Verweisung des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren geltend zu machen.  相似文献   
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):321-324
Vereinsinterne Ma?nahmen – hier der Ausschluss eines Fu?ballspielers von der Teilnahme an Pflichtspielen – k?nnen gem §§ 7 und 8 VerG erst nach Aussch?pfung des vereinsinternen Instanzenzuges oder nach Ablauf von sechs Monaten gerichtlich überprüft werden. Das schlie?t es aber nicht aus, dass bei Drohen eines unwiederbringlichen Schadens durch einstweilige Verfügung der (erst künftig einklagbare) Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Unterlassung gesichert werden kann. Die gerichtliche überprüfung von Vereinsbeschlüssen ist jedenfalls insoweit zul?ssig, als grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder der Beschlussinhalt gesetz- oder sittenwidrig ist.  相似文献   
6.
Pugh  Bryn 《Liverpool Law Review》2004,25(2):159-166
This article considers Sections 29–40 of the Employment Act 2002 in the context of post-War developments in labour relations culminating in the National Industrial Relations Court. It considers the development of Employment Tribunal which rather than being the last resort intended by the legislators, has become the first resort of complainants, often for trivial matters by employees; or by employers taking an extremely broad view of Gross Misconduct by employees. Due to the volume of cases and the shortage of Chairs, cases are constantly delayed and postponed. The article posits that these are the principle reason behind the framing of Sections 29–40 of the Employment Act 2002 which introduced a new Section 9(1)(a) into the Employment Tribunals Act 1995. This has given the Chair of an Employment Tribunal the authority to strike out a weak case at a Pre-Hearing Review that will strike the case out once and for all at this juncture. The aim is to encourage employers to have proper procedures and for employees to follow them. This article suggests that in fact the reforms will have the opposite effect; that they have introduced another layer of legal complexity which will further increase the number of cases brought before the Employment Tribunal.  相似文献   
7.
Nutzt ein schlichter Miteigentümer – offensichtlich in einer sog gemischten WE-Anlage auf Grund einer Benützungsvereinbarung gem § 834 ABGB – blo? eine Garage alleine, hat er im Verh?ltnis der Miteigentumsanteile an gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen (hier: Anteil an den Kosten des Hausbesorgers sowie jenen für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren) beizutragen, da er diesbezüglich keine erheblich unterschiedliche Nutzungsm?glichkeit besitzt. Beschr?nkt revisible Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters nach § 32 Abs 5 WEG 2002.  相似文献   
8.
Das Recht auf Minderung der Rücklagenbeitr?ge steht jedem Wohnungseigentümer (oder auch einer Minderheit dieser) mittels au?erstreitigem Antrag auch dann zu, wenn der WE-Verwalter einen bestehenden Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer dadurch ignoriert, dass er ihnen davon abweichende, wesentlich h?here Rücklagenbeitr?ge vorschreibt. Zur Parteistellung des WE-Verwalters im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nach § 52 Abs 2 Z 1, letzter Halbsatz, WEG 2002 idF WRN 2006.  相似文献   
9.
10.
Wenn nur der nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ?nderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung (hier: Behindertenlift) benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat ausschlie?lich dieser sowohl die Errichtungs- als auch die laufenden Betriebskosten zu tragen, so dass wirtschaftliche Interessen der übrigen Gemeinschafter durch den Liftbetrieb nicht beeintr?chtigt sind. Das Zustimmungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer h?ngt auch nicht von der Abgeltung des durch die errichtete Aufzugsanlage erh?hten Werts des WE-Objekts des ASt gegenüber den anderen Objekten ab. Vielmehr gilt im Falle einer Neufestsetzung der Nutzwerte § 10 Abs 3 iVm § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002.  相似文献   
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