Abstract: | Bei der Auslegung von Vertr?gen ist grunds?tzlich nur auf die Umst?nde im Zeitpunkt der Vertragserkl?rung abzustellen, sodass
zukünftige ?nderungen der Verkehrsauffassung oder auch der Rechtslage im Allgemeinen nicht in die Erhaltungspflicht einflie?en.
Der Vermieter ist im Allgemeinen nicht zur laufenden Anpassung bzw Modernisierung des Bestandobjekts verpflichtet, sofern
nicht gesetzliche oder vertragliche Mindeststandards unterschritten werden. |