Abstract: | Enth?lt ein nach früherer Rechtslage (§ 12 SGG) ergangenes Urteil keine Feststellungen zum Reinheitsgrad der seinerzeit manipulierten
Suchtgiftmenge, bedarf es zur abschlie?enden Beurteilung der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG origin?rer, die damalige
Aktenlage würdigender Tatsachenfeststellungen. |