Abstract: | Psychische Krankheit und geistige Behinderung (§ 273 Abs 1 ABGB) sind Rechtsbegriffe, die nicht mit medizinischen Definitionen
übereinstimmen müssen, die aber auch nicht v?llig losgel?st von medizinischen Regeln und Erfahrungss?tzen zu interpretieren
sind. Der Missbrauch von Alkohol (allein) ist kein Grund für eine Sachwalterbestellung, sofern damit nicht eine psychische
Krankheit oder geistige Behinderung zum Ausdruck kommt oder dessen Folge ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Suchtkrankheit
bereits zu schweren Hirnsch?digungen geführt hat. Dass alkoholkranken Personen in gewissem Ma?e die Einsicht in ihre Suchterkrankung
und insofern die Kritikf?higkeit fehlt, ist für derartige Krankheitsf?lle wohl eine geradezu typische Begleiterscheinung und
per se ebenfalls keine geistige oder psychische Beeintr?chtigung mit Krankheitswert. |