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Feststellung der Vaterschaft auf Grund Vermutung der Zeugung
Authors:Sailer
Abstract:Aus dem Text des § 163 Abs 2 ABGB ist nicht abzuleiten, dass die Feststellung aufgrund der Zeugungsvermutung nur subsidi?r in dem Fall erfolgen darf, wenn erwiesen ist, dass die Feststellung durch positiven Vaterschaftsbeweis nicht m?glich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Kind die Feststellung der Vaterschaft durch positiven Vaterschaftsbeweis und durch Zeugungsvermutung wahlweise offen steht. Weder aus den Erl?uterungen noch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die im § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB genannten Gründe "auf Seiten des Mannes" verschuldensabh?ngig sein müssten. Kommt es aber auf ein Verschulden des Mannes nicht an, so ist lediglich darauf zu achten, in welcher Sph?re sich die Unm?glichkeit der positiven Vaterschaftsfeststellung verwirklicht hat. Wenn das genetische Material des Vaters nicht verwertet werden kann, so liegt dieses Hindernis in der Sph?re des Mannes, in seinem Bereich. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er Kinder, die, ohne darauf Einfluss zu haben, die Zweijahresfrist vers?umen und die positive Vaterschaftsfeststellung mangels genetischer Grundlagen nicht mehr anstrengen k?nnen, benachteiligen wollte.
Keywords:§ 163 ABGB
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