Abstract: | Die teilweise Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Realteilung ist zul?ssig, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit
zerst?rt wird. Dabei besteht die M?glichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden
oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher m?glich, bleibt aber als Ganzes ein
Anwendungsfall der Realteilung. Demnach wird sowohl die Einschr?nkung der realen Teilungsmasse als auch ihre Verschiedenbehandlung
anerkannt; die Zul?ssigkeit der Aufhebung eines ideellen Teils der Gemeinschaft, bestehend aus den ideellen Anteilen nur einzelner
Mitglieder, l?sst sich daraus aber nicht ableiten. Bei einem Mischhaus ist es nicht m?glich, nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft
derjenigen (schlichten) Miteigentümer zu verlangen, mit deren Anteilen kein Wohnungseigentum verbunden ist. Einer wirklichen
und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung
auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, steht § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen. |