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Verfahren nach §§ 18 ff MRG bei Personenmehrheit auf Vermieterseite
Authors:Riss
Abstract:Zur Führung eines Verfahrens nach den §§ 18 ff MRG ist bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite nur die verwaltungsberechtigte Mehrheit legitimiert, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Verwaltung handelt. Auch muss ein Minderheitseigentümer die Ergebnisse des von der Mehrheit geführten Verfahrens nach den §§ 18 f MRG gegen sich gelten lassen, weil es sich diesfalls um eine Ma?nahme der ordentlichen Verwaltung handelt. Anderes gilt jedoch im Fall der Rekurserhebung durch einen von mehreren Miteigentümern in einem Verfahren, wo alle Miteigentümer wie eine einheitliche Streitpartei zu behandeln sind, wenn die Erhebung des Rechtsmittels dem Günstigkeitsprinzip entspricht, das alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei umfasst.
Keywords:§ 6, §§ 18 ff, § 37 Abs 1 Z 10 MRG  § 833 ABGB  § 18 Abs 1, § 28 Abs 1 WEG 2002
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