Abstract: | Die Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes stellen im Bundesstaat ?sterreich eine wichtige und vergleichsweise abgerundete Landeskompetenz dar. Sie sind in den Kompetenzartikeln der Bundesverfassung nicht ausdrücklich erw?hnt und fallen daher unter die Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 der Bundesverfassung (B-VG) und damit in die ausschlie?liche Zust?ndigkeit der L?nder in Gesetzgebung und Vollziehung. Dies bedeutet freilich nicht, dass in der Praxis nicht zahlreiche Abgrenzungsfragen auftauchen würden, weil eine Vielzahl von Umweltschutzkompetenzen, wie etwa das Wasserrecht und das Forstrecht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugewiesen sind. |