Abstract: | Interviews (hier: der Salzburger Landshauptfrau zu den Salzburger Osterfestspielen) stellen – ?hnlich wie Rundschreiben und Presseaussendungen – ein "neutrales", nicht schon durch die Rechtsordnung in einer bestimmten Rechtsform geregeltes, nach au?en in Erscheinung tretendes tats?chliches Verhalten dar. Sie k?nnen in gleicher Weise in der Hoheits- oder in der Privatwirtschaftsverwaltung vorkommen. Die Zuordnung solcher "Informationsrealakte" zur Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung wird durch deren Zugeh?rigkeit zum Kernbereich der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie vorgenommen. Entscheidend ist ihr hinreichend enger innerer und ?u?erer Zusammenhang zu einer bestimmten hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Materie. Ist ein nach Sachgesichtspunkten gegebener Zusammenhang zu einer hoheitlichen Materie zu bejahen, sind alle mit deren Erfüllung verbundenen – auch rein tats?chlichen – Verhaltensweisen einheitlich solche in Vollziehung der Gesetze. Die Zust?ndigkeit zur staatlichen Aufsicht über eine Stiftung (§ 39 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 BStFG) führt alleine – dh ohne (wenn auch nur vorbereitende) Aufsichtst?tigkeit – nicht dazu, dass ?u?erungen in Interviews in einem hinreichend engen inneren und ?u?eren Zusammenhang mit dieser hoheitlichen Aufgabe stehen. |