Abstract: | Das Recht auf Minderung der Rücklagenbeitr?ge steht jedem Wohnungseigentümer (oder auch einer Minderheit dieser) mittels au?erstreitigem Antrag auch dann zu, wenn der WE-Verwalter einen bestehenden Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer dadurch ignoriert, dass er ihnen davon abweichende, wesentlich h?here Rücklagenbeitr?ge vorschreibt. Zur Parteistellung des WE-Verwalters im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren nach § 52 Abs 2 Z 1, letzter Halbsatz, WEG 2002 idF WRN 2006. |