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Beweis durch Beischaffung und Verlesung der Akten eines Vorprozesses
Authors:Sailer
Abstract:Ein Urkundenbeweis durch Einsicht in gerichtliche Vorakten ist unter den Voraussetzungen des § 281a ZPO zul?ssig, also insbesondere, wenn beide Parteien der Heranziehung des Voraktes als Beweismittel zugestimmt haben.
Keywords:§ 281a ZPO
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