Abstract: | Nach § 1497 ABGB unterbricht die Geltendmachung des Anspruchs im dafür vorgesehenen Au?erstreitverfahren Verj?hrungsfristen.
Die einem Auftrag nach § 9 Abs 2 Au?StrG entsprechende Pr?zisierung eines Geldleistungsbegehrens wirkt auf den Zeitpunkt der
Einbringung des Antrags zurück. Der Anwendungsbereich des § 1501 ABGB erstreckt sich auch auf das au?erstreitige Verfahren.
Kommt der Antragsteller der aufgetragenen Pr?zisierung seines bisher unbestimmten Begehrens – trotz ungenügender Verfahrensergebnisse
– nach, konsumiert er diese gesetzlich einger?umte M?glichkeit und legt den Gegenstand des Verfahrens iSv § 36 Abs 3 Au?StrG
bindend fest. Unterl?sst er die Pr?zisierung, kann er einen allenfalls ergehenden Zurückweisungsbeschluss nach § 9 Abs 3 Au?StrG
bek?mpfen. Wird ein Anspruch mit Klags?nderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem
Zeitpunkt ein, und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt
stützt. Dies gilt auch im Verfahren au?er Streitsachen. |