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Wesentliche Verbesserung
Authors:Korn
Abstract:Die in § 10 Abs 3 Z 1–3 MRG explizit aufgez?hlten, als wesentliche Verbesserungen ersatzf?hige Aufwendungen erfordern mit Ausnahme der schadhaft gewordenen Therme oder des Wasserboilers umfangreiche Arbeiten am Mietgegenstand. Die in der Generalklausel des § 10 Abs 3 Z 4 MRG genannte "gleich wesentliche Verbesserung" muss daher ?hnlich umfassend sein, weil sonst die Gefahr der Umgehung der in den Z 1–3 genannten Voraussetzungen besteht.
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