Abstract: | Die in § 10 Abs 3 Z 1–3 MRG explizit aufgez?hlten, als wesentliche Verbesserungen ersatzf?hige Aufwendungen erfordern mit
Ausnahme der schadhaft gewordenen Therme oder des Wasserboilers umfangreiche Arbeiten am Mietgegenstand. Die in der Generalklausel
des § 10 Abs 3 Z 4 MRG genannte "gleich wesentliche Verbesserung" muss daher ?hnlich umfassend sein, weil sonst die Gefahr
der Umgehung der in den Z 1–3 genannten Voraussetzungen besteht. |