Abstract: | über die Bagatellgrenze von mehr als 10% der im Vergleich zu den ursprünglichen Miteigentumsanteilen hinausgehenden, ge?nderten
Anteile ist nicht § 10 Abs 3 iVm der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG, sondern vielmehr § 10 Abs 4 Satz 4 WEG 2002 unter
dessen besonderen Voraussetzungen anzuwenden. Fehlen diese Voraussetzungen, dann schreiben die S?tze 1 bis 3 des § 10 Abs
4 WEG 2002 eine grundbuchsf?hige Urkunde unter Angabe des Rechtsgrundes samt Aufsandungserkl?rung(en) vor, um die ge?nderten
Miteigentumsanteile verbüchern zu k?nnen. |