Abstract: | Aus der Verpflichtung des Mieters, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverh?ltnisses mit neuer Malerei und neu versiegelten
B?den zurückzustellen, ergibt sich bei Interessenabw?gung keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen und somit
keine Sittenwidrigkeit iSd § 879 Abs 1 ABGB, wenn das Mietverh?ltnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, durch Eigenkündigung
des Mieters endete und das Mietobjekt überdies dem Mieter auch neu ausgemalt und versiegelt übergeben wurde. Dies rechtfertigt
das Interesse des Vermieters, das Objekt in eben diesem Zustand zu übernehmen, um es ohne weitere Verz?gerungen und Kosten
wieder neu zu vermieten k?nnen. Die blo?e Abweichung der Vereinbarung von der dispositiven Bestimmung des § 1109 ABGB begründet
noch keine Sittenwidrigkeit (hier: Mietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG, jedoch au?erhalb des KSchG). |