Abstract: | Haben die Hausbetreuer im Rahmen ihrer Rufbereitschaft nicht Ma?nahmen der ordentlichen Verwaltung des Hauses und nicht st?ndig wiederkehrende Erhaltungs- oder Reparaturma?nahmen zu setzen, sondern nur im Notfall, wenn ein Professionist das sofortige Einschreiten für erforderlich h?lt, t?tig zu werden, so sind diese Leistungen vom Vermieter nicht nur gesondert zu honorieren, derartige Zahlungen sind grunds?tzlich auch als Betriebskosten überw?lzbar. |