Abstract: | In der Unterbrechung der Versorgungsleistungen (hier: Heizw?rme) durch den Vermieter liegt keine Besitzst?rung. Die zur Nutzung
des Mietobjekts erforderlichen Energielieferungen sind nicht Bestandteil des Besitzes und k?nnen daher auch nicht Gegenstand
des Besitzschutzes nach §§ 858ff BGB sein. |