Abstract: | Gem § 513 S 2 StPO ist dem Verurteilten auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gew?hren. Wurden keine
Erhebungen zum Gnadengesuch durchgeführt, kann keine Akteneinsicht gew?hrt werden. Hinsichtlich weitergehender Aktenteile
(wie etwa beh?rdeninterner überlegungen zur Entscheidungsfindung) kommt dem Verurteilten keine Einsicht zu. |