Abstract: | Die nach stRsp und hL durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung dauert zwei, drei Monate über das Scheitern (den Abbruch) der Vergleichsgespr?che hinaus an. Damit soll dem Schuldner die M?glichkeit genommen werden, den Berechtigten bis zum Eintritt der Verj?hrung hinzuhalten. Bei Vergleichsverhandlungen vor Prozessbeginn bewirkt eine langdauernde grundlose Unt?tigkeit des Gl?ubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist das Ende (Scheitern) der Verhandlungen; danach endet auch die Hemmung der Verj?hrung. |