Abstract: | Die in § 16 Abs 2 Z 1 bis 6 MRG enthaltene Aufz?hlung jener Kriterien, die Zuschl?ge oder Abstriche zum bzw vom Richtwert
begründen, ist taxativ und betrifft neben der Zweckbestimmung der Wohnung – bis auf § 16 Abs 2 Z 3 MRG – durchwegs die tats?chliche
Beschaffenheit des Hauses und der Wohnung, nicht aber die im Mietvertrag enthaltene Verteilung (übernahme) von Verpflichtungen,
insb betreffend Wartungs- und Instandhaltungspflichten. § 16 Abs 2 Z 3 MRG und Abs 7 MRG bieten keine tragf?hige Analogiegrundlage,
um eine mietvertragliche Verteilung (übernahme) von (einzelnen) Wartungs- und Instandhaltungspflichten durch Zuschl?ge oder
Abstriche im Richtwertzinssystem zu berücksichtigen. |