Abstract: | Absolut untauglich im Sinn des § 15 Abs 3 StGB ist ein Versuch nur dann, wenn die Verwirklichung des durch die Tathandlung angestrebten sch?digenden Erfolges auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgel?st von den Besonderheiten des Einzelfalles, aus der ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verst?ndigen Beobachters geradezu ausgeschlossen erscheint und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umst?nden erwartet werden kann. Dementsprechend liegt ein blo? relativ untauglicher und daher strafbarer Betrugsversuch vor, wenn der Beschuldigte einen Liegenschaftseigentümer durch T?uschung über seine Zahlungswilligkeit und -f?higkeit zur notariellen Unterfertigung eines Kaufvertrages über die Liegenschaft veranlasst, nach der vorgesehenen Treuhandabwicklung die Intabulation des Eigentumsrechts aber erst nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgen soll. |