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Zustellung einer Klage im Ausland / Amtswegige Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit
Authors:Sailer
Abstract:Es ist mit einem fairen Verfahren iSd Art 6 MRK unvereinbar, wenn der Empf?nger verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erh?lt, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sind. Diese überlegungen gelten hingegen dann nicht, wenn der Empf?nger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen, nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ausl?ndische Beh?rde den Empf?nger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt. Das Vorliegen der inl?ndischen Gerichtsbarkeit bildet eine absolute, in F?llen prorogabler inl?ndischer Gerichtsbarkeit hingegen eine relative Prozessvoraussetzung. Wenngleich die inl?ndische Gerichtsbarkeit im Sinn der internationalen Zust?ndigkeit nach § 27a JN schon dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für die ?rtliche Zust?ndigkeit erfüllt sind, ergibt sich daraus nach überwiegender Auffassung im Schrifttum keine Einschr?nkung der gerichtlichen Prüfungsbefugnis. Demnach kommt dem Gericht insoweit ein materielles Prüfungsrecht zu; es ist also selbst bei der a limine-Prüfung nicht an etwaige Angaben des Kl in der Klage gebunden. Für das Vorliegen der zust?ndigkeitsbegründenden Umst?nde tr?gt der Kl die Beweislast. Von einer Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Russischen F?deration kann keine Rede sein. Insbesondere bei einer Klage einer russischen Kl (AG) gegen eine russische Bekl (AG) k?nnten nur ganz besondere Umst?nde die Ordination eines ?sterr Gerichts rechtfertigen, zumal für die bekl Partei ein Verfahren in ?sterreich keineswegs belastender w?re als ein Verfahren in der Russischen F?deration für die Kl.
Keywords:§ 11 Abs 1 ZustG  Art 6 MRK  §§ 27a, 42 und 99 JN  Art 26 EuGVVO
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