Abstract: | Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a StPO knüpft an den Urteilsfeststellungen über die entscheidenden Tatsachen, mithin
an die wirklich und nicht blo? nach Ansicht des Ankl?gers begangene Tat an. Eine Verletzung des § 61 Abs 1 Z 5 StPO und damit
Nichtigkeit des Urteils liegt daher nicht vor, wenn blo? der Ankl?ger von Sachverhaltsannahmen ausging, die bei tats?chlicher
Feststellung im Urteil diese Konsequenz gehabt h?tten, der Schuldspruch aber wegen einer Tat erging, hinsichtlich derer kein
Verteidigerzwang bestand. |