Abstract: | Die Versuchstauglichkeit ist nicht an der misslungenen Versuchshandlung, sondern am Tatplan des T?ters zu prüfen. Danach liegt
nur dann ein absolut untauglicher Versuch iSd § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung
auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung geradezu denkunm?glich ist und demzufolge unter keinen wie immer
gearteten Umst?nden erwartet werden kann. Ein blo? relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung
nur infolge der zuf?lligen Modalit?ten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. Im Fall der Nichtannahme eines zur Tatzeit
eingetretenen Pubert?tsbeginns beim Tatopfer kommt Deliktsbegehung durch (blo? relativ untauglichen) Versuch in Betracht.
Ob die Brustgegend eines unmündigen M?dchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssph?re geh?rt, deren Berührung auch nach
au?en hin sexuell sinnbezogen erscheinen kann, h?ngt davon ab, ob das betreffende M?dchen insgesamt eine solche k?rperliche
Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion
zuzurechnen ist. Weiters, ob die Berührung als solche einem M?dchen als zum Sexualleben geh?rig bewusst werden kann, und ob
diese im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gef?hrdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen nach der
Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen als grob sozialst?rend empfunden wird. |