Abstract: | Eine Wiederaufnahme wegen strafbarer Amtspflichtverletzung des Richters (§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO) setzt voraus, dass die strafbare
Amtspflichtverletzung für das Zustandekommen der Entscheidung kausal war. Das Kausalit?tserfordernis ist insofern gelockert,
als schon eine Amtspflichtverletzung bei einer Entscheidung in einem früheren Verfahrensstadium ausreicht. Befangenheit als
solche ist kein Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegrund. Für eine Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO muss die Befangenheit
im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt haben. |