Abstract: | Die Frist des § 924 S 2 ABGB beginnt dann zu laufen, wenn der K?ufer oder Werkbesteller in Annahmeverzug ger?t; auf die (sp?tere)
tats?chliche übergabe kommt es in diesem Fall nicht an. Liegt eine Holschuld vor (§ 905 Abs 1 ABGB), genügt ein mündliches
Leistungsanbot zur Begründung des Annahmeverzugs. Für den Annahmeverzug ist es – im Zusammenhang mit der Beurteilung des Fristbeginns
– ausreichend, dass die nicht angenommene Leistung prima facie mangelfrei ist. |