Abstract: | Nur eine Auskunft über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten ist nach der Definition des § 134 Z 2 StPO eine "Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung". Eine Auskunft über Stammdaten ist nicht diesen gesetzlichen Bedingungen unterstellt, sondern ist durch eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende und von der Kriminalpolizei durchzuführende Sicherstellung nach § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StPO zu erlangen, bedarf somit keiner gerichtlichen Bewilligung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Grundlage für die Erlangung der begehrten Stammdaten eine dynamische IP-Adresse ist und ob der Betreiber des ?ffentlichen Kommunikationsdienstes zum Zweck der Erteilung der Auskunft die ihm zur Verfügung stehenden Zugangsdaten (oder andere Verkehrsdaten) verarbeiten muss. |