Abstract: | Eine Beschr?nkung des Besuchsrechts iSd § 148 Abs 2 ABGB (hier: durch Auflagen über die ?rtlichkeit, an der der pers?nliche
Kontakt stattfinden soll) kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Umst?nde vorliegen, die eine Gef?hrdung der psychischen
oder physischen Integrit?t des Kindes besorgen lassen. Blo? abstrakte Befürchtungen des obsorgeberechtigten Elternteils rechtfertigen
weder Einschr?nkungen noch Auflagen oder Verbote im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts. Für die Zuerkennung vorl?ufiger
Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit gem §44 Au?StrG ist jeweils das Gericht zust?ndig, bei dem das Verfahren gerade anh?ngig
ist. |