Abstract: | Der Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung gilt insofern nicht, als er durch Sondernormen eingeschr?nkt ist. § 396 ZPO
ist eine solche Sondernorm. Neben einem Antrag auf F?llung eines Vers?umungsurteils gegen einen nicht erschienenen Kl?ger
bedarf es daher nicht auch noch des Vortrags des in der Klagebeantwortung erstatteten Vorbringens und der Wiederholung des
Antrags auf Klagsabweisung. |