Zum Begriff der Abfälle i.S. des § 6 a Abs. 3 S. 1 LFoG NW, die von der Forstbehörde im Wald einzusammeln und zu übergeben sind. Besitzer eines Waldgrundstücks hat nicht Sachherrschaft über im Wald deponierte Abfälle; zur Beseitigung solcher Abfälle (hier: Tierkadaver) |