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Zum Begriff der Abfälle i.S. des § 6 a Abs. 3 S. 1 LFoG NW, die von der Forstbehörde im Wald einzusammeln und zu übergeben sind. Besitzer eines Waldgrundstücks hat nicht Sachherrschaft über im Wald deponierte Abfälle; zur Beseitigung solcher Abfälle (hier: Tierkadaver)
Authors:OVG Münster
Abstract:Keine Zusammenfassung
Keywords:
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