Abstract: | Wer als (mit einem baupolizeilichen Auftrag belasteter) Bestandgeber zun?chst zwar mit Unterlassungsklage gegen den Bestandnehmer
vorgeht, macht in der Folge diesen Schritt dadurch wieder unwirksam, wenn er entweder das Verfahren nicht geh?rig fortsetzt
oder weder einem unbegründeten Unterbrechungsantrag des Beklagten noch einem diesbezüglichen Gerichtsbeschluss entgegentritt.
Solcherart ist er seiner – ?ffentlich-rechtlichen – Verpflichtung zur Unterbindung einer konsenslosen Nutzung nicht nachgekommen.
In einem derartigen Fall ist weder der Hinweis auf das Bestehen eines Mietverh?ltnisses noch die Einbringung der Unterlassungsklage
selbst (ohne einem unbegründeten Unterbrechungsantrag des Beklagten ernsthaft entgegenzutreten) geeignet, die tats?chliche
Undurchführbarkeit der im baupolizeilichen Auftrag aufgetragenen Leistung darzutun (vgl VwGH 27. 6. 1991, 91/06/0035). |