Abstract: | Im Zusammenhang mit der Verschmelzung zweier Gesellschaften mit beschr?nkter Haftung ist es als ma?geblich anzusehen, dass die unternehmenstragende Mietergesellschaft durch die Verschmelzung einen neuen Mehrheitsgesellschafter erh?lt, der früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügt hat. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Republik ?sterreich Alleingesellschafterin sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft (gewesen) ist. Zu einem Machtwechsel kommt es dabei nicht. |