Abstract: | Hat das RekG in Ab?nderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inl?ndischen Gerichtsbarkeit verworfen und liegt kein anderer die Zul?ssigkeit ausschlie?ender Grund des § 528 ZPO vor, kann der OGH zur überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschr?nkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht. Ansprüche aus culpa in contrahendo, die auf den treuwidrigen Abbruch von Vertragsverhandlungen gestützt werden, sind gegen eine Bekl mit Sitz (Wohnsitz) im Ausland nicht am (Vertrags-)Gerichtsstand des Erfüllungsorts, sondern am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO geltend zu machen. |