Abstract: | Stehen das Grundstück, von dem die Kontamination (oder eine sonstige St?rung) ausgeht, und das beeintr?chtigte Grundstück je im Miteigentum derselben Personen, kommt ein Anspruch eines Miteigentümers gegen den anderen nach § 364a ABGB nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn beim beeintr?chtigten Grundstück Rechtsnachfolge bei einem der Miteigentümer eintritt. Eine nachbarrechtliche Klage, wie jene nach § 364a ABGB, ist gegen alle Eigentümer der Liegenschaft, von der die St?rung ausging, als notwendige Streitgenossen zu richten. |