首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
     


Verpflichtende Anrufung der Vereinsschlichtungsstelle
Authors:Peter G. Mayr
Abstract:Die Sechsmonatsfrist des § 8 Abs 1 VerG beginnt erst dann zu laufen, wenn die anrufende Partei die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung der Schlichtungseinrichtung leistet. Eine Statutenbestimmung, wonach von jeder Streitpartei jeweils zwei ordentliche Vereinsmitglieder als "Schiedsrichter" zu benennen sind, die ihrerseits ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden zu w?hlen haben, bewirkt keine so massive Verletzung der ?quidistanz der Schlichtungseinrichtung zu beiden Streitteilen, die eine Unzumutbarkeit der Anrufung dieser Schlichtungsinstanz zur Folge h?tte. Bei einer vorschnellen Anrufung des Gerichts liegt weder eine Unzust?ndigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzul?ssigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens vor. Ein Erratum zu diesem Beitrag ist unter zu finden.
Keywords:§ 8 VerG
本文献已被 SpringerLink 等数据库收录!
设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号