Abstract: | R?umen die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das in Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene
Recht ein, für eine Besteuerung zu optieren, so k?nnen sie nach der Art der Ums?tze oder nach Gruppen von Steuerpflichtigen
unterscheiden, sofern sie die Ziele und die allgemeinen Grunds?tze der Sechsten Richtlinie, insbesondere den Grundsatz der
steuerlichen Neutralit?t und das Erfordernis einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen
beachten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine nationale Rechtsvorschrift, die die Ums?tze gemeinnütziger
Sportvereine generell von der Steuer befreit und dabei das Recht dieser Sportvereine beschr?nkt, für eine Besteuerung der
Vermietungs- und Verpachtungsums?tze zu optieren, das den Mitgliedstaaten einger?umte Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere
des Grundsatzes der steuerlichen Neutralit?t und des Erfordernisses einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung
der vorgesehenen Steuerbefreiungen überschreitet. |