Abstract: | In allen F?llen, in welchen die gesetzlich normierten Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind, muss die in concreto in Betracht
kommende vorbeugende Ma?nahme nach §§ 21 bis 23 StGB angeordnet werden, ohne dass es darauf ank?me, ob eine gleichartige Ma?nahme
an dem Betroffenen bereits vollzogen wird oder nicht; ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob die Anlasstat w?hrend des
Ma?nahmenvollzugs oder au?erhalb dieses begangen wurde. |