Abstract: | Nach stRsp kommt es bei der Beurteilung des wichtigen Interesses des ?nderungswilligen Wohnungseigentümers nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (früher: § 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975) immer auf die Umst?nde des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum einger?umt. Eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Ermessensspielraum so grob fehlbeurteilt worden ist, dass die Rechtssicherheit dadurch in Frage gestellt wird. Das im vorliegenden Fall durch beabsichtigte bauliche ?nderungen verbesserte Raumklima des WE-Objekts oder dessen damit erh?hte Wohnqualit?t allein erfüllt noch nicht das von § 16 Abs 2 Z 2 geforderte wichtige Interesse des Wohnungseigentümers. |