Zum Schutz öffentlicher Denkmäler und Naturdenkmäler nach § 304 StGB |
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Authors: | Professor Dr. Ernst-Rainer Hönes |
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Abstract: | Der überkommene strafrechtliche Schutz „?ffentlicher Denkm?ler“ nach § 304 Abs. 1 Alt. 4 StGB findet trotz ungenehmigter Denkmalzerst?rungen in der Praxis zu wenig Anwendung. Er bleibt wegen des einschr?nkenden Merkmals „?ffentlich“ hinter anderen Alternativen des § 304 StGB wie dem Schutz der Naturdenkm?ler nach § 304 Abs. 1 Alt. 5 StGB oder dem Straftatbestand des V?lkerstrafrechts (§ 11 VStGB) zurück. Da der sozialsch?dliche Charakter bei der Zerst?rung von Denkm?lern stets anzunehmen ist, sollte künftig aus kulturstaatlicher Verantwortung für den Schutz aller Denkm?ler auf das Merkmal „?ffentlich“ in § 304 Abs. 1 Alt. 4 StGB verzichtet werden. |
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