Abstract: | Im Verfahren über Berufungen gegen Urteile von Sch?ffen- und Geschworenengerichten kann der Berufungswerber (sowohl bei Anmeldung
des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift als auch noch im Gerichtstag) neue Tatsachen oder Beweismittel zur Begründung
der ergriffenen Berufung geltend machen, sodass auch die Stellung von auf Strafzumessungstatsachen bezogenen Beweisantr?gen
im Berufungsverfahren zul?ssig ist. Wenn das Berufungsgericht die Erw?gungen für die Abstandnahme von der beantragten Beweisaufnahme
nicht bekannt gibt, verletzt es die sich aus Art 6 Abs 1 MRK ergebende Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen. |