Abstract: | Soweit ein Antrag nach § 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gew?hrung der Wiedereinsetzung
zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist vers?umt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss
der §§ 89 Abs 6, § 295 Abs 3, §§ 479, 489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. Die Kontrolle, ob das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde,
und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristvers?umnis sind untrennbare
Teile der Kompetenz eines Rechtsmittelgerichts. Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand – mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs i StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel
gegenstandslos wird – ist daher gleichfalls nicht weiter anfechtbar. |