Abstract: | Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 und 106 ArbVG kommt ausschlie?lich den Arbeitnehmern iSd § 36 Abs 1 ArbVG
zu. In die Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sind nur Zeiten einzubeziehen, in denen der Arbeitnehmer
als Arbeitnehmer iSd § 36 Abs 1 ArbVG besch?ftigt war. Für vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person oder
leitende Angestellte iSd § 36 Abs 2 ArbVG beginnt mit dem Wegfall ihrer Ausnahmestellung die sechsmonatige Wartezeit neu zu
laufen. |