Mit § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden i.d.F. vom 30.10.2003 hat der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit denen bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden soll |