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Wird eine genehmigungsbedürftige oder eine gemäß §67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigende Windfarm durch Hinzutreten einer weiteren Windkraftanlage geändert,richtet sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung nach §§ 15, 16 BImSchG. Das gilt unabhängig davon,wer Betreiber der Windfarm ist und ob im konkreten Fall eine UVP durchgeführt werden muss
Authors:BVerwG
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