Abstract: | Ein schriftlicher Umlaufbeschluss kommt erst zustande und wird erst dann rechtswirksam, wenn auch dem letzten Wohnungseigentümer
die Gelegenheit zur ?u?erung geboten wurde. Dazu kommt, dass die Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserkl?rung erst
eintritt, wenn sie allen anderen zugegangen ist, und bis dahin ein jeder seine Erkl?rung widerrufen kann. Zum Eintritt der
Bindungswirkung ist demnach bei Umlaufbeschlüssen die Bekanntgabe des Ergebnisses oder die Dokumentation des allseitigen Zugangs
der Abstimmungsergebnisse erforderlich. Unter diesen Pr?missen kann auch ein Anschein des Zustandekommens eines Umlaufbeschlusses
nicht vor dem Zeitpunkt eintreten, zu dem sein Ergebnis bekannt gegeben wird. Solange ein (Umlauf)Beschluss nicht – gemeint
offenbar: durch Hausanschlag – bekannt gegeben wurde, werden die Anfechtungsfristen nicht ausgel?st, und ist eine Anfechtung
nicht ausgeschlossen. |