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Kommunikationsnetz,Betrieb, Aufsichtsmaßnahmen
Authors:Stöberl
Abstract:Die Verpflichtung, ein Kommunikationsnetz so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch funktechnische St?rungen gest?rt werden k?nnen, steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Eine auf § 88 Abs 1 TKG 2003 gestützte Anordnung muss konkrete Ma?nahmen vorschreiben, die dem Schutz einer bestimmten Anlage dienen. Für den Fall, dass eine Telekommunikationsanlage entgegen den Bestimmungen des TKG 2003 errichtet oder betrieben und dadurch der ungest?rte Kommunikationsverkehr beeintr?chtigt wird, kommt die Au?erbetriebsetzung der rechtswidrig betriebenen Anlage nach § 88 Abs 2 TKG 2003 in Betracht.
Keywords:§§ 16 und 88 TKG 2003
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